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Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

Stand 03/2022

arias Fabrik für Kunststoffverarbeitung GmbH,
Am Winkelstück 12, 58239 Schwerte / Germany

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1. Ausschließliche Geltung und Anerkennung unserer Einkaufsbedingungen

1.1 Wir, nachfolgend auch Besteller genannt, bestellen ausschließlich auf der Grundlage unserer Einkaufsbedingungen der arias Fabrik für Kunststoffverarbeitung GmbH. Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, auch wenn wir ihnen nicht gesondert widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

1.2 Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Mündlich oder telefonisch getroffene Absprachen bedürfen zu Ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung.

1.3 Für Materialien (Stoffe, Zubereitungen) und Gegenstände (z. B. Güter, Teile, technisches Gerät, ungereinigtes Leergut), von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen können und die deshalb aufgrund von Vorschriften eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallentsorgung erfahren müssen, werden Sie uns mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt nach §14 der Gefahrstoffverordnung und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) übergeben. Im Falle von Änderungen der Materialien oder der Rechtslage werden Sie uns aktualisierte Daten- und Merkblätter übergeben.

1.4 Im Falle eines Insolvenzverfahrens des Vertragspartners oder bei einer Änderung von dessen Eigentümerstruktur, ist der Besteller unbeschadet verfahrensrechtlicher Konsequenzen berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Besteller über derartige Umstände sofort zu informieren.

1.5 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen oder des Liefervertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

2. Geheimhaltung/Eigentum

2.1 Der Lieferant darf geschlossene Liefer- und Leistungsverträge sowie den Gegenanspruch des Bestellers weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen, es sei denn, der Besteller hat vorher in eine solche Übertragung schriftlich eingewilligt.

2.2 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen, produktspezifischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

2.3 Zeichnungen, Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände, die vom Besteller zur Verfügung gestellt werden, sind und bleiben Eigentum des Bestellers. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Werden die vorgenannten Gegenstände für den Besteller gefertigt, werden diese bereits bei Erstellung bzw. Herstellung Eigentum des Bestellers. Der Lieferant hat diese Gegenstände unaufgefordert an uns herauszugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden.

2.4 Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

 

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend, ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ an die in der Bestellung genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.

3.2 Rechnungen sind dem Besteller mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung/Leistung gesondert in ordnungsgemäßer Form, im Original mit einer Kopie bzw. Durchschrift, einzureichen.

3.3 Die Zahlung erfolgt vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und der preislichen und rechnerischen Richtigkeit. Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

3.4 Sämtliche Zahlungen erfolgen in Zahlungsmitteln nach Wahl des Bestellers.

3.5 Falls nichts Anderes vereinbart ist, werden Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 3% Skonto oder binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug geleistet.

3.6 Für die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten, zu den mit Lieferanten/Dienstleistern vereinbarten Bedingungen, gelten die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen: – Die abzurechnende Qualifikation der Arbeitnehmer des Lieferanten/Dienstleisters muss den Erfordernissen der konkreten Aufgabenstellung entsprechen. – Die Nachweise über die Stundenlohnarbeiten sind gesondert zu führen und dem Beauftragten des Bestellers unverzüglich, d. h. spätestens zu Beginn der Ausführung folgenden Woche zur Bestätigung vorzulegen.

 

4. Lieferung, Verzug, Höhere Gewalt, Gefahrübergang

4.1 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, in dem die Lieferung nach Art, Menge und Gewicht genau aufzugliedern ist. Lieferscheine, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz müssen die Bestellnummer und ggf. Objektbezeichnung des Bestellers enthalten. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, hat die Lieferung „frei Haus“ des Bestellers zu erfolgen, einschließlich Verpackung. Eine Rückgabe der Verpackung erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei Rückgabe trägt der Lieferant die Transportkosten.

4.2 Über- oder Unterlieferungen sowie Teillieferungen sind nur nach zuvor mit dem Besteller getroffenen Vereinbarungen zulässig.

4.3 Die vereinbarten Termine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der vom Besteller genannten Versandanschrift. Für die rechtzeitige Erbringung der Leistung ist die abnahmefähige Vollendung bzw. Übergabe durch den Lieferanten maßgebend, einschließlich der Übergabe der gesamten nach Gesetzen oder Verordnungen verlangten sowie vertraglich vereinbarten Dokumentation in deutscher Sprache, z. B. Zulassungen, Prüfzeugnisse, Konformitätsbescheinigungen, Betriebs- und Wartungsanleitungen, Ersatzteillisten, Benutzerhandbücher.

4.4 Der Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich den Besteller schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Verzögerung ändert sich in keinem Fall der vereinbarte Termin.

4.5 Im Falle des Lieferverzugs stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist er berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. sich von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten.

4.6 Fälle höherer Gewalt und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse, die der Besteller nicht zu vertreten hat, und die Erfüllung der Abnahmepflicht wesentlich erschwert oder unmöglich macht, wie z. B. Betriebsstörungen aller Art, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, entbinden den Besteller von den Verpflichtungen aus dem Vertrag; Hindernisse vorübergehender Art jedoch nur für die Dauer der Behinderung.

4.7 Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware am Bestimmungsort übergeben wird.

 

5. Qualität

5.1 Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Die Verwendung zweckentsprechender Materialien, sachgemäße Konstruktion oder Bauart und Ausführung, einwandfreies Funktionieren, Erreichen der vereinbarten Leistungen unter den vereinbarten Bedingungen wird vom Lieferanten zugesichert. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

 

6. Zugesicherte Eigenschaften

6.1 Eigenschaften gelten als zugesichert, wenn sie vom Lieferanten mit Verlangen des Bestellers ausdrücklich als gegeben bezeichnet werden.

6.2 Im Werksprüfzeugnis enthaltene Angaben bzw. Werte gelten in jedem Falle als zugesicherte Eigenschaft, und zwar für das ganze Los, auf das sich das Werksprüfzeugnis bezieht.

 

7. Mängelanzeige/Gewährleistung

7.1 Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen werden offene Mängel der Lieferungen unverzüglich von dem Besteller schriftlich angezeigt, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Die Anzeige gilt auf jeden Fall als unverzüglich, wenn sie innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Lieferung im Hause des Bestellers erfolgt. Erst später feststellbare Mängel werden dem Lieferanten innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis angezeigt.

7.2 Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Ist eine Nachbesserung//Ersatzlieferung nicht möglich oder erfolglos, oder auch nach angemessener Nachfrist verzögert oder verweigert, dann stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte auf Aufhebung des Vertrages oder Minderung zu.

7.3 Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung.

7.4 Der Besteller kann in dringenden Fällen nach Abstimmung, die Nachbesserung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst vornehmen, oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können ohne vorherige Absprache vom Besteller selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Gewährleistungsverpflichtung berührt wird.

7.5 Die Gewährleistungszeit beträgt 2 Jahre, beginnend mit der Übergabe bzw. Abnahme des Liefergegenstandes beim Besteller, soweit nicht gesetzlich eine längere Gewährleistungsfrist bestimmt oder vertraglich vereinbart ist. Die Gewährleistungszeit für Ersatzteile beträgt 2 Jahre nach Einbau/Inbetriebnahme und endet spätestens 4 Jahre nach Lieferung.

7.6 Vom Tage des Zugangs der Mängelanzeige ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Lieferant den Mangel für beseitigt erklärt oder die Beseitigung verweigert.

7.7 Für ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Tage der Ausbesserung bzw. Lieferung der ausgebesserten Teile oder der Ersatzlieferung.

 

8. Haftung/Versicherung

8.1 Ist die Lieferung/Leistung mit Fehlern behaftet, wird gegen vertragliche Sorgfalts-, Obhuts-, Informationspflicht oder sonstige vertragliche Nebenpflichten verstoßen oder werden vertraglich vereinbarte Termine nicht eingehalten, ist der Lieferant zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Besteller unmittelbar oder mittelbar daraus entsteht.

8.2 Der Lieferant verpflichtet sich, uns auf erstes schriftliches Anfordern von Ansprüchen Dritter wegen Pflichtverletzung seinerseits freizustellen.

8.3 Wird die arias Fabrik für Kunststoffverarbeitung GmbH wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund inoder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze, wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf die Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, in dem Maße, wie er durch die von ihm gelieferten Produkte verursacht ist. Der Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion.

8.4 Der Lieferant/Dienstleister hat einen Haftpflichtversicherungsschutz in ausreichendem Umfang vorzuhalten. Gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos wird er sich in angemessener Höhe versichern. Auf Verlangen wird der Lieferant / Dienstleister einen entsprechenden Versicherungsnachweis führen.

 

9. Schutzrechte

9.1 Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände, Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte oder bei Abnahme ausgelegte Patentanmeldungen Dritter nicht verletzt werden.

9.2 Der Lieferant stellt den Besteller und dessen Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen durch die gelieferten Gegenstände frei und trägt auf erste Anforderung auch alle Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen.

9.3 Der Besteller ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken.

 

10. Durchführen von Arbeiten

10.1 Im Betrieb des Bestellers hat der Lieferant/Dienstleister sein Personal zu überwachen und zur Befolgung und Beachtung der für solche Betriebe erlassenen besonderen gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Vorschriften anzuhalten. Die Einhaltung und Überwachung unterliegt der Sorgfaltspflicht des Lieferanten bzw. Dienstleisters.

10.2 Im Betrieb des Bestellers darf von dem Lieferanten/Dienstleister nur Personal beschäftigt werden, welches in deutscher Sprache gegebene Anweisungen richtig auffassen und sich in deutscher Sprache verständlich machen kann.

10.3 Die zu erbringenden Leistungen müssen unter Beachtung des §2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) durchgeführt werden. Die Einhaltung und Überwachung unterliegt der Sorgfaltspflicht des Lieferanten/Dienstleisters.

 

11. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Bestellers.

 

12. Sprache

Die Vertrags-, Verfahrens- und Gerichtssprache ist deutsch, es sei denn es wurde ausdrücklich anders vereinbart. Soweit sich die Vertragspartner neben der deutschen Sprache einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

 

13. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist. Die Vorschriften des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.

 

Stand 03/2022

Sitz der Gesellschaft: Schwerte
Amtsgericht Hagen HRB 4524
Geschäftsführer: Thomas Muchowski

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